Grünes Rezept - Viele Krankenkassen erstatten auch rezeptfreie Arzneimittel - Aviva - Berlin Online Magazin und Informationsportal für Frauen aviva-berlin.de Public Affairs



AVIVA-BERLIN.de im November 2024 - Beitrag vom 16.07.2015


Grünes Rezept - Viele Krankenkassen erstatten auch rezeptfreie Arzneimittel
AVIVA-Redaktion

Empfohlene Arzneimittel müssen von PatientInnen selbst getragen werden. Viele gesetzliche Kassen erstatten aber die Ausgaben. Auf das "Grüne Rezept" wird daher ab sofort ein Hinweis aufgedruckt...




... dass die Kosten für bestimmte rezeptfreie Arzneimittel freiwillig von den Kassen zurückerstattet werden.

Das Grüne Rezept ist eine ärztliche Empfehlung, wenn die Anwendung eines nicht verschreibungspflichtigen Medikaments für notwendig erachtet wird. Der bisher geltende Satz "Dieses Rezept können Sie nicht zur Erstattung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einreichen" wird künftig ersetzt durch "Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen." Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) die 70 Millionen gesetzlich krankenversicherten Menschen in Deutschland aufmerksam.

Etwa 70 von 123 Krankenkassen erstatten bereits seit 2012 die Kosten für bestimmte rezeptfreie, apothekenpflichtige Arzneimittel als individuell festgelegte Satzungsleistung. In erster Linie werden pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel erstattet. Für die Kostenerstattung eines solchen Medikaments muss die/der Versicherte die Quittung aus der Apotheke zusammen mit dem Grünen Rezept bei der Krankenkasse einreichen. Oft quittiert die Apotheke den Kaufpreis auch direkt auf dem Grünen Rezept. Erstattet wird meist bis zu einer bestimmten jährlichen Summe, je nach Krankenkasse zwischen 50 und 400 Euro.

Einzelheiten dazu sollten Verbraucher_innen direkt bei ihrer Krankenkasse erfragen. Gibt es keine Erstattung der Krankenkasse, kann das Grüne Rezept zusammen mit der Quittung aus der Apotheke auch bei der jährlichen Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung eingereicht werden.

Eine Liste mit allen Kassen und ihren Erstattungsregeln gibt es auf: www.aponet.de


Quelle: ABDA-Pressemitteilung, Berlin, 10. Juli 2015


Public Affairs

Beitrag vom 16.07.2015

AVIVA-Redaktion