Geschlecht:
Bisher:
Private Versicherungsunternehmen waren verpflichtet, das unterschiedliche Lebensalter von Frauen und Männern bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Kosten der Schwangerschaft wurden als "Krankheitskosten" den Frauen zugerechnet.
Das neue ADG sieht vor:
Unisex-Tarife sind nun möglich. Sofern nach dem Geschlecht unterschieden wird, ist dies nur dann erlaubt, wenn bei der jeweiligen Versicherung das Geschlecht bei der Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist; Datenmaterial und Berechnung müssen offen gelegt werden. Kosten von Schwangerschaft und Entbindung sind zwingend geschlechtsneutral zu verteilen. Erlaubt sind nach wie vor geschlechtsspezifische Unterscheidungen, die z. B. Rücksicht auf den Schutz der Intimsphäre nehmen (Saunabetrieb nur für Frauen etc.)
Rasse/ethnische Herkunft:
Bisher:
VermieterInnen konnten ihre Auswahlentscheidung auch nach der Ethnie der MietinteressentInnen treffen (keine Vermietung an "AusländerInnen"/"TürkInnen" usw., soweit seine/ihre ethnische Abstammung gemeint ist).
Das neue ADG sieht vor:
Es ist verboten, als Grund für eine Ablehnung bei der Vermietung (und bei anderen öffentlich angebotenen Leistungen) die "Rasse" oder ethnische Herkunft anzugeben. Es sei denn, der persönliche Nähebereich wäre betroffen, z.B. bei der Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstgenutzten Haus.
Es ist weiterhin geregelt, dass die Verweigerung des Zugangs zu Gaststätten, Fitnessstudios etc. wegen der ethnischen Zugehörigkeit verboten ist, und dieser notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann und Schadenersatzansprüche folgen können.
Bislang musste dieser rechtliche Schutz aus den Generalnormen des bürgerlichen Rechts i.V.m. öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Gaststättengesetz) und aus der Verfassung (Allg. Persönlichkeitsrecht) abgeleitet werden. Auch bestand weithin die (irrtümliche) Auffassung, dass das Prinzip der Vertragsfreiheit jede Diskriminierung rechtfertige.
Bisher:
Gleichgeschlechtlichen Paaren konnte die Aufnahme, beispielsweise in ein Hotel, verweigert, und Vorbehalte gegen Homosexuelle (etwa wegen erhöhtem Aidsrisiko) durch eine pauschale Ablehnung des Versicherungsantrags ohne weitere Begründung kaschiert werden.
Das neue ADG sieht vor:
Unterscheidungen wegen der sexuellen Identität müssen offen gelegt und gerechtfertigt werden. Wäre der Versicherungsvertrag ohne Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zustande gekommen, so kann der Vertragsschluss eingeklagt werden. Spezifische Angebote nur für homosexuelle Kunden sind weiterhin erlaubt, soweit kein Interesse an der Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht.
Bisher:Es wurde die Auffassung vertreten, dass die Zurückweisung Behinderter z. B. in Gaststätten durch das Hausrecht des Gastwirts gedeckt sei.
Privatrechtliche Versicherungsanträge von Menschen mit Behinderung konnte ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass eine ernsthafte Einzelfallprüfung erst gar nicht statt fand.
Das neue ADG sieht vor:
Zurückweisung behinderter Menschen in Gaststätten und bei anderen Leistungen, die typischerweise ohne Ansehen der Person erbracht werden, ist verboten.
Versicherungsunternehmen dürfen eine Behinderung nur dann berücksichtigen, wenn sie das zu versichernde Risiko erhöht. Damit werden pauschale Ablehnungen verboten. Eine Unterscheidung ist nur da erlaubt, wo es um die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten geht (Zuweisung von bes. Plätzen von Rollstuhlfahrern, um die Freihaltung von Fluchtwegen in Konzerträumen zu gewährleisten usw.)
Bisher:
AnbieterInnen von Massengeschäften, die typischerweise ohne Ansehen der Person abgewickelt werden, konnten ohne weiteres Altersbeschränkungen vorsehen.
Das neue ADG sieht vor:
Jede Altersgrenze, die sich nicht schon aus den allgemeinen Gesetzen (z. B. Jugendschutz) ergibt, bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Lieferanten und Dienstleister können bei Massengeschäften nicht mehr willkürlich nach dem Alter unterschieden. Besondere Vergünstigungen für jüngere oder ältere (StudentInnen, RentnerInnen...) Kunden sind erlaubt.
Bisher:
Unternehmen, die Massengeschäften abwickeln, konnten eigene religiöse und weltanschauliche Vorstellungen auch gegenüber KundInnen durchsetzen.
Das neue ADG sieht vor:
Ein Unternehmer kann diese Praxis nur dann beibehalten, wenn er darlegen kann, dass seine Religion ihm diese Auswahl der Kundschaft gebietet. Die Unterscheidung zwischen Religion und Weltanschauung ist dort erlaubt, wo z. B. Religionsgemeinschaften von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen.